Friedhofsgebührenordnung (FGO)
1. für Erdbestattungen 25 Jahre
2. für Urnenbestattungen 20 Jahre
Umfasst die Bereitstellung der Grabstelle für die gesamte Ruhefrist, das Recht auf Aufstellung eines Grabsteines, Beratung, Ausfertigung des Nutzungsvertrages.
Umfasst die Pflege der Friedhofsanlage, der Wege, Zäune und Mauern, Unterhaltung der Pumpen, Gehölze, Bereitstellung von Gießwasser, Abfallentsorgung. Die FUG kann über die Ruhefrist hinaus jährlich verlängert werden.
Umfasst die Herrichtung der Räume, Licht, Heizung, Strom, Kerzen, Orgelnutzung sowie die anschließende Reinigung.
Umfasst für die gesamte Ruhefrist von 20 Jahren:
Umfasst die sachgerechte Entfernung und Entsorgung der errichteten Grabstätte (Grabstein, Fundament, Einfassungen) sowie der Bepflanzung einschließlich Wurzelwerk spätestens 6 Monate nach Ablauf der Ruhefrist.
Umfasst das Sauberhalten der Grabstelle (Entfernen von Laub, Bewuchs und Verschmutzungen), Entfernen von Moos auf dem Grabstein (einmal jährlich), Giessen, Abdecken mit Reisig zum Totensonntag sowie regelmäßige Leistungen an der Grabstätte ohne Bepflanzung und Blumenschmuck.
Ausbetten eines Sarges einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes 720,- €
Ausbetten einer Urne einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes 360,- €
Übersenden einer Urne 120,- €
Gebührenpflichtiger ist derjenige, der die in § 1 und § 2 genannten Leistungen oder eine dieser Leistungen nutzt und einen Nutzungsvertrag unterschreibt. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- oder Friedhofseinrichtungen und den Leistungen der Friedhofsverwaltung. Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Arno Leye, Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
Kirchbau von 1817 unter Mitwirkung von K. F. Schinkel, Replik des Isenheimer Altars